Das Lohnsteuerrecht bietet eine Menge an Möglichkeiten, die Steuer- und damit die Abgabenlast zu senken. Im Seminar „Aufstockung des Netto“ werden Lohn- und Gehaltsabrechnern, Mitarbeitern aus Personalbüros und Angehörigen der steuerberatenden Berufe detailliert die Möglichkeiten der Ergänzung des Nettolohns aufgezeigt. Sie gewinnen so Sicherheit bei der Umsetzung im Unternehmen bzw. bei der Beratung der Mandanten.
Arbeitgeber können bei verschiedenen steuerpflichtigen Zuwendungen durch Pauschalierung die Besteuerung für Mitarbeiter übernehmen und so durch günstige Pauschsteuersätze und teilweise Beitragsfreiheit eine Senkung der Steuer- und Abgabenlast erreichen. Zahlreiche steuer- und beitragsfreie Zuwendungen ermöglichen eine weitere Aufstockung des Nettolohns. Weitere Vorteile bietet zudem das Instrument der Gehaltsumwandlung.
Die vorgenannte Problematik setzt genaue Kenntnis der Rechtslage voraus, um zu wissen, was die Finanzverwaltung als zulässig ansieht. Worauf der Praktiker bei der Umsetzung achten sollte, wird im Seminar erklärt. In zahlreichen Beispielen werden nicht nur die unterschiedlichen Anwendungsbereiche aufgezeigt, sondern auch wichtige Tipps für die Praxis gegeben.
Seminarinhalte: “ Mehr Netto durch Steuerbefreiungen, Pauschalierungen und Gehaltsumwandlung„
1. Aufmerksamkeiten, Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (= kein Arbeitslohn)
• z.B. Getränke und Genussmittel im Betrieb, Arbeits- und Geschäftsessen, Dienstjubiläen/ Diensteinführungen/ Amts- und Funktionswechsel/ Verabschiedungen/ runde Arbeitnehmergeburtstage, Fort- und Weiterbildungsleistungen, Parkplätze (Gestellung/ Anmietung), Arbeitsmittel, Vorsorgeuntersuchung, Firmenkreditkarten, Fitnessraum/ Fitnessstudio/ Sportanlagen, Incentive-Maßnahmen/ Kundenbetreuung; Aufmerksamkeiten („60 €-Zuwendungen“ anl. eines persönlichen Ereignisses des Mitarbeiters)
2. Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer
• Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrten im ÖPNV (Tickets und Zuschüsse)
• Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 €
• Steuerfreie Überlassung von Pedelecs und „normalen Fahrrädern“
• 50 € – Sachbezugsfreigrenze z.B. bei Gutscheinen/ Guthabenkarten, Sachgeschenken, Kombination mit Aufmerksamkeiten und steuerfreien/ pauschal versteuerten Leistungen, Gebühren für Guthabenkarten, Versicherungen als Sachbezug, Firmenfitness
• Rabattfreibetrag bis 1.080 € bei „Belegschaftsrabatten“
• Betriebsveranstaltung: z.B. Freibetrag von 110 €, Geschenke, Tombola/Verlosung, „Feiern“ neben den Betriebsveranstaltungen
• Gesundheitsförderung bis 600 € und „Leitfaden“ der Finanzverwaltung dazu
• Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers (Beratung und Vermittlung bei einer Betreuungsleistung und Übernahme von Betreuungskosten)
• Kindergartenzuschüsse
• Unterstützungen/ Beilhilfen bis 600 € (z.B. in Krankheits- und Unglücksfällen)
• Auslagenersatz (z.B. Kundengeschenk, Kundenbewirtung, Garagengeld) und pauschaler Auslagenersatz (z.B. Telefonkosten); Werkzeuggeld
• Zinsersparnisse beim Arbeitgeberdarlehen und „Nichtaufgriffsgrenze“
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, bei Rufbereitschaft, bei Heimarbeit
• Reisekosten, Umzugskosten, Fehlgeldentschädigungen, Trinkgelder
• Arbeits- und Berufskleidung: Überlassung/ Übereignung/ Reinigung/ „Barablösung“ (Zuschüsse)/ „Wäschegeld“
• Telekommunikation: Privatnutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte (z.B. Smartphone, Tablet etc) nebst Kostenerstattung, „Home-Use-Programme“
• Steuerfreie Weiterbildungsleistungen, betriebliche Altersversorgung, Freibetrag für überlassene Vermögensbeteiligungen
3. Pauschalierung von steuerpflichtigen Zuwendungen durch den Arbeitgeber
• Kantinenmahlzeiten, Restaurantschecks, Mahlzeitenzuschüsse (25 % sv-frei mit Sachbezugswerten)
• Dienstreise-Mahlzeiten (25 % sv-frei mit Sachbezugswerten)
• Betriebsveranstaltungen (25 % sv-frei)
• Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte z.B. bei Fahrten mit dem eigenen Pkw (15 % sv-frei)
• Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (25 % sv-frei)
• Übereignung/ Schenkung von Datenverarbeitungsgeräten (25 % sv-frei; z.B. PC-/ Laptop/ Notebook/ Tablet/ Smartphone) und verbilligter Erwerb gebrauchter Geräte
• Internetzuschüsse zu den Kosten der privaten Internetnutzung (25 % sv-frei)
• Erholungsbeihilfen (für Arbeitnehmer, Ehegatten, Kinder; 25 % sv-frei)
• Beiträge in eine Gruppenunfallversicherung (20 % sv-frei)
• Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge der Arbeitnehmer bzw. Zuschussgewährung (25 % – sv-frei)
• Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nach § 37b EStG (30 %): Anwendungsbereiche, Wahlrechte, Kombinationen
• Pauschalierung von steuerpflichtigen Verpflegungszuschüssen (25 % sv-frei) bei Dienstreisen
• Abwälzungsmöglichkeit pauschaler Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer
4. Firmenwagen/ E-Bike
• günstiges Wahlrecht bei der Ermittlung des Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte („0,002 % – Regelung“)
• Pauschalierung des Sachbezugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (15 % sv-frei)
• Überlassung von E-Bikes: z.B. Ermittlung des Sachbezugs, Erwerb des gebrauchten Leasing-E-Bikes, zusätzliches Bike z.B. für Angehörige
• Elektromobilität: Auslagenersatz bei „Strombetankung“ des Firmenfahrzeugs zu Hause, steuerfreie Strombetankung eigener Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge (inkl. E-Bike) der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers und Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen
5. Gehaltsumwandlung
• Umwandlung von Barlohn zugunsten von steuerfreien/ pauschal versteuerten Zuwendungen unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung (welche Leistungen müssen „zusätzlich gewährt werden und welche nicht?, (Einzelfälle)
• Gehaltsumwandlung zugunsten von Sachbezügen (z.B. Firmenwagen oder (Elektro-)Bike); Vorsicht bei Gutscheinen und Guthabenkarten
• Barlohnumwandlung bei Wechsel der Einkunftsart (z.B. Büroanmietung, Garagenzahlungen, Werbeaufdrucke)
• Gehaltsverzicht zugunsten von Aufmerksamkeiten/ Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse/ Auslagenersatz möglich?
6. Steuerliche Besonderheiten bei der Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
• Wann ist der Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen günstiger?
• Unschädliche Aufstockung der 520 € – Geringfügigkeitsgrenze durch steuerfreie und pauschal versteuerte Leistungen des Arbeitgebers
Änderungen aus aktuellem Anlass bleiben vorbehalten!
Seminargebühr je Teilnehmer
Inkl. Arbeitsunterlagen sowie Zertifikat
Seminar-Flyer
Herr Dipl. Finanzwirt Heinz-Willi Schaffhausen
· Herr Schaffhausen ist seit Jahren in der Steuerabteilung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens für die Lohnsteuer und Bereiche der Einkommensteuer zuständig und an vielen Änderungen und Neuregelungen direkt beteiligt.
· Er ist u. a. Mitautor des führenden Lohnsteuer-Kommentars „Lexikon des Lohnbüros“ und wird als langjähriger Seminarleiter von Teilnehmer*innen besonders geschätzt.
Gerne können wir nach Absprache auch Inhouse Termine vereinbaren.
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